Motorradrecht - 52 Verbandzeug : KFG §§ 102 (10), 103 (1)

Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100)
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.

Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs.