Motorradrecht - 53 Verkehrs- und Betriebssicherheit : KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1)

Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften entspricht und darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge behördlich nicht ausdrücklich verboten wurde.

Motorradfahrer haben insbesondere bei schlechter Witterung auch für eine ihre Lenksicherheit nicht beeinträchtigende Schutzkleidung zu sorgen.

Fahrzeugprüfungen durch Behörden-Organe betreffend die Verkehrs- und Betriebssicherheit können jederzeit an Ort und Stelle bei fließendem oder ruhendem, öffentlichem Verkehr durchgeführt werden.
Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund nicht genehmigter Änderungen (Kupplungsabdeckung, Luftfilter etc.), schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug der Zulassungsschein und die Kennzeichentafel abzunehmen.
Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.

Eine gültige Begutachtungsplakette alleine attestiert noch nicht den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges, sondern beurkundet dies bloß für den Zeitpunkt der Begutachtung. (Zwischenzeitiger Unfall etc.)
Bei Mängeln für die Verkehrssicherheit von fahr(un)fähigen Fahrzeugen erfolgt grundsätzlich die Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines.

Unbefugt abgestellte Fahrzeuge ohne Kennzeichen können entfernt (abgeschleppt) werden. Für die Aufstellung des 2. oder 3. Fahrzeuges bei Vorhandensein eines Wechselkennzeichens ist eine gebührenpflichtige Bewilligung erforderlich.

Vorspringende Teile, Außenkanten und zusätzliche Vorrichtungen wie Aufbauten bzw. Ausrüstungen an Krafträdern, durch die die Gefahr schwerer körperlicher Verletzungen bei Unfällen erhöht wird, sind unzulässig und müssen, wenn sie nicht vermeidbar sind, durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend (splittersicher) abgedeckt werden.
Die Anbringung von Kennzeichentafeln an Motorrädern seitlich links, auch wenn die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigte Fahrzeugumbauten) gerechtfertigt.

Der Lenker hat unter Bedachtnahme auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten.
Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies etc. sind verboten).

Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten Freisprecheinrichtungen betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.

Ab 31. März 2013 wird durch das "IVS-Gesetz" die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 1, umgesetzt.
Der nutzbringende Sinn bezieht sich auch auf "besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer" wie Fußgänger, Fahrradfahrer sowie Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen, eingeschränkter Mobilität oder eingeschränktem Orientierungssinn.