Krafträder mit inländischer Zulassung bei denen das internationale
Unterscheidungszeichen noch nicht am linken Rand der Kennzeichentafel
in einem blauen Feld angeben ist, müssen beim Verlassen des
österreichischen Bundesgebietes hinten vollständig sichtbar außer dem
Kennzeichen und wie dieses angebracht, auf einer Tafel oder auf dem
Fahrzeug selbst, das Unterscheidungszeichen (A) führen.
Dieses hat aus einem 80 mm hohen lateinischen Buchstaben A
(schwarz) mit 10 mm Strichstärke auf einer 175 mm breiten und 115 mm
hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen.
Die Tatsache, dass bei Motorrädern für Unterscheidungszeichen
mit diesen gesetzlichen Mindestmaßen sowie Anbringungsvorschriften
nicht genügend Platz vorhanden ist, stellt keine Befreiung davon dar.
Die Verwendung ausländischer neben österreichischen Nationalitätszeichen
ist strafbar.
- EU-Kennzeichentafeln haben am linken oberen Rand in
einem blauen Feld 12 gelbe Sterne und das internationale
Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift für Österreich.
- Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und ihren Nationalitätsbuchstaben
im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch
zusätzlich das Nationalitätszeichen führen. Diese Bestimmung bezieht
sich nur auf das Gebiet der Europäischen Union; ferner: (Kroatien),
Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Serbien/Montenegro.
Weder die Nichteinhaltung der Mindestgröße, der Farbe noch das Nichtführen des Unterscheidungszeichen ist innerhalb Österreichs strafbar, da sich diese Bestimmungen nur auf das Verlassen des Bundesgebietes beziehen.