Motorradrecht - 51 Unterscheidungszeichen : KFG § 80

Krafträder mit inländischer Zulassung bei denen das internationale Unterscheidungszeichen noch nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten vollständig sichtbar außer dem Kennzeichen und wie dieses angebracht, auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst, das Unterscheidungszeichen (A) führen.

Dieses hat aus einem 80 mm hohen lateinischen Buchstaben A (schwarz) mit 10 mm Strichstärke auf einer 175 mm breiten und 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen.

Die Tatsache, dass bei Motorrädern für Unterscheidungszeichen mit diesen gesetzlichen Mindestmaßen sowie Anbringungsvorschriften nicht genügend Platz vorhanden ist, stellt keine Befreiung davon dar. Die Verwendung ausländischer neben österreichischen Nationalitätszeichen ist strafbar.

  • EU-Kennzeichentafeln haben am linken oberen Rand in einem blauen Feld 12 gelbe Sterne und das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift für Österreich.
  • Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das Nationalitätszeichen führen. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf das Gebiet der Europäischen Union; ferner: (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Serbien/Montenegro.

Weder die Nichteinhaltung der Mindestgröße, der Farbe noch das Nichtführen des Unterscheidungszeichen ist innerhalb Österreichs strafbar, da sich diese Bestimmungen nur auf das Verlassen des Bundesgebietes beziehen.