Motorradrecht - 45 Seitenständer : KDV § 54a (6)

Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern dürfen in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen, noch bei geringer unbeabsichtigter Bewegung des Fahrzeuges selbständig einklappen. Bei Bewegung des vom Motor angetriebenen Fahrzeuges müssen Kipp- bzw. Seitenständer selbsttätig in die eingeklappte Stellung gelangen (Rückzugfeder) oder nur in der eingeklappten Stellung den Antrieb des Fahrzeuges durch den Motor ermöglichen (Zündstromunterbrechung).

Dies gilt nicht für Motorräder die nur mit Haupt- bzw. Mittelständer ausgerüstet sind.

Kein Schadensersatzanspruch wenn ein ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad etwa durch Wind oder Sturm umgestoßen wird, da:

  • für die Kfz-Haftpflicht der Betrieb des Fahrzeuges und
  • nach bürgerlichem Recht (ABGB) ein Verschulden des Motorradbesitzers als Verursachung, Voraussetzung sind.