Mit Motorrädern und
- Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden.
Mit Motorrädern und
- dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie
- vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch
Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank
Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen,
- dürfen nur Personen befördert werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und
- die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können.
Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn:
- sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die
sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt
entsprechend gesichert werden und
- die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und
- der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt.
Bei der Personenbeförderung mit einem Motorrad mit Beiwagen darf die in der Typen- bzw. Einzelgenehmigung festgesetzte Personenanzahl (auch je Sitzbank des Beiwagens) nicht überschritten werden. Beiwagen dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.