Motorradrecht - 40 Personenbeförderung : KFG § 106 (12)

Mit Motorrädern und

  • Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden.

Mit Motorrädern und

  • dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie
  • vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen,
  • dürfen nur Personen befördert werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und
  • die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können.

Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn:

  • sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert werden und
  • die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und
  • der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt.

Bei der Personenbeförderung mit einem Motorrad mit Beiwagen darf die in der Typen- bzw. Einzelgenehmigung festgesetzte Personenanzahl (auch je Sitzbank des Beiwagens) nicht überschritten werden. Beiwagen dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.