Motorradrecht - 4 Alkohol am Steuer : FSG §§ 4 (7), 14 (8), 31 (5); StVO § 5

  • Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beträgt. Verstöße werden mit Nachschulung und Fristverlängerung der Probezeit geahndet.
  • Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  • Sonst gilt für die Lenkberechtigung der Klassen A und B die 0,5 Promille-Regelung. (Fahruntauglichkeit)
  • Wird ein Alkoholgehalt von zumindest 0,8 Promille oder darüber festgestellt, wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen und Anzeige erstattet.
  • Weitere Sonderfälle gelten für Blutalkoholwerte zwischen 1,2 und 1,6 Promille, die die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung zur Folge haben können.

Verschuldet der Lenker im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder Toten, tritt neben die Verwaltungs- eine gerichtliche Strafe. Weiters sind Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit. Haftpflichtversicherungen können bei Alkohollenkern für ihre Leistungen Regress nehmen.