Motorradrecht - 3 Absperrvorrichtung : KFG § 4 (4)

Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt. Diebstahlsicherung durch Lenkersperre (bei Neufahrzeugen EU-Erfordernis), Ketten- oder Bügelschloss, Bremsscheibenverriegelung, elektronische Wegfahrsperre etc.