Motorradrecht - 13 Fahren mit Licht am Tage : KFG § 99 (5), (5a); KDV § 11 (8)

Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (weiß) zu verwenden; Fernlicht (Weitstrahler) ist verboten!
Keine Verwendungspflicht beim Schieben und beim Abstellen von Krafträdern.

Ab 2002 werden neue Motorräder schrittweise mit einer Dauerlichtschaltung ausgestattet. Nach dem Start des Motors leuchtet dann automatisch das Abblendlicht auf. (Tagfahrlicht)

Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitsgrad zu geben; aber:

Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades (Motorrad mit Beiwagen etc.) kann während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.
Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn Scheinwerfer- oder Nebelscheinwerferlicht eingeschaltet werden.
Wird Abblendlicht oder Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen. (In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen über Ersatz-, Begrenzungs- und Schlussleuchten nicht.)