Tarife

Zeitraum Preis Freikilometer Preis Mehrkilometer Beschreibung
1 Tag 149,90 EUR 300 0,39 EUR Tagesmiete
1 Woche 599,90 EUR 1500 0,39 EUR 7 Tage Woche
1 Wochenende 389,90 EUR 600 0,39 EUR Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Montag 10:00 Uhr
1 Sparwoche 389,90 EUR 900 0,39 EUR Sparwoche von Montag 13:00 - Freitag 11:00 Uhr

Beschreibung

SUZUKI GSX-S 1000 GT Sporttourer inclusive Seitenkoffer!

Mietbar ab 01.04.2023!


Willkommen bei der Motorradvermietung Südbike im Chiemgau am schönen Chiemsee!

Wir bieten verschiedene Motorrädern und Roller zur Vermietung an!
Aktuelle Vermietfahrzeuge von Aprilia, Moto Guzzi, Suzuki, Vespa oder Piaggio finden sie hier mit Preisangaben auf unserer Internetseite.
In unserer Rollervermietung haben wir Roller mit 50, 125 und 300 ccm..
Wer selbst kein eigenes Motorrad zu Hause hat, oder selten zum Motorradfahren kommt oder einfach nur mal sein Traumbike ausgiebig testen möchte, der kann auf unsere Motorradvermietung bzw. unseren Motorradverleih zurückgreifen.

Teilweise sind unsere Mietmotorräder mit Seitenkoffern ausgestattet bitte fragen sie uns.

Unsere Mietfahrzeuge sind Vollkaskoversichert mit 1000,00€ Selbstbeteiligung! Ausnahme 50ccm Miet Roller, die sind nur Teilkassko Versichert mit 150,00€ Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Glas oder Wildschaden.

Wenn sie Miet Motorradkleidung oder Helme benötigen fragen sie uns.

Bei Anmietung benötigen wir von Ihnen einen gültigen Führerschein sowie einen Personalausweis. Trotz Vollkaskoversicherung haftet der Mieter bei Reifenschäden sowie Verstößen gem. Ziffer 2 der Allgemeinen Vermietbedingungen. Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt bei Übernahme des Fahrzeugs.

Buchungen oder Anfragen gerne per Mail schustek@suedbike.de!


ALLGEMEINE BEDINGUNGEN BEI VERMIETUNG
Stand Januar 2020

1. Miete
Der Mietbetrag schließt Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff. Für die Berechnung der Kilometer ist alleine der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung ist sofort der Vermieter zu verständigen. Ist dies nicht erfolgt, ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen.

Bei der Anmietung ist die Miete sofort bar oder per EC-Karte zu begleichen. Bei Überschreitung der vereinbarten Kilometer werden diese nachträglich, wie auf dem Mietvertrag vereinbart, in Rechnung gestellt.

2. Pflichten der Mieters
Der Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln. Die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung sind zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck sowie korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.

Das Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder das Befahren nicht öffentlicher Straßen untersagt. Fahrten ins Ausland dürfen nur nach Absprache des Vermieters durchgeführt werden. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch beim Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des Motorrads beruhen.

3. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet bei Diebstahl sowie für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Motorrad entstehen. Es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Bei offensichtlich festzustellendem unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb bzw. verschleiß aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. Burnouts) ist der Mieter schadenersatzpflichtig.

Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter für tatsächlich anfallende oder gemäß Sachverständigen-Gutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit, und bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.

4. Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Mietfahrzeug in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand, sowie mit unbeschädigten der am Fahrzeug üblichen Plombierungen. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden.


5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadenseintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Vermieter und die Polizei zu verständigen. Abschlepp- und Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.

Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren, etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.

Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

6. Versicherungsschutz
Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe für Drittschäden. Eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf dem Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

De Mieter haftet bei Schäden, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung besteht, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit.

Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluß einer Teil-bzw. Vollkaskoversicherung in folgen Fällen für Schäden haftet, wenn er:

  • die Vertragspflichten gem. Ziffer 5 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
  • sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
  • Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
  • die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.

In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden mit dem Versicherer ab, soweit der Mieter nicht im Rahmen der Selbstbeteiligung in Anspruch genommen wird. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder deren Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund von Vertragsverstößen Rückgriff gegen den Mieter nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.

7. Motorradrückgabe
Das Mietfahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Motorrad vollzutanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeugreinigungskosten zu tragen.

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsch Angaben zur Person, Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietfahrzeug sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche der Vermieters unberührt.

Das Ausleihen und die Rückgabe des Motorrads ist nur während der Geschäftszeiten möglich.

8. Fahrzeugkategorie
Der Vermieter ist stets bemüht, das gewünschte Motorrad/Roller zur Verfügung zu stellen. Sollte dies aus nicht vorhersehbaren Gründen unmöglich sein, hat der Mieter das Anrecht , zum vereinbarten Preis, ein gleichwertiges Motorrad bzw. im gegenseitigen Einvernehmen ein Motorrad der nächsthöheren Kategorie zu erhalten.

9. Persönlich Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden.

10. Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klaud

Alle Angaben ohne Gewähr
Tippfehler und Irrtümer vorbehalten