Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer
bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg, auch
bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung
wirksam betätigt werden können.
Optische Warnzeichen (Blinklicht) müssen bei Motorrädern
und Motorrädern mit Beiwagen, deren größte Breite 130 cm nicht
überschreitet, mit einem Scheinwerfer abgegeben werden können.
Die Vorrichtung muss so ausgerüstet sein, dass sie vom Lenker mit der
Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden
Händen festhält.
Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der behördlichen Genehmigung.