Motorradrecht - 55 Warnvorrichtung : KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1)

Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg, auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung wirksam betätigt werden können.

Optische Warnzeichen (Blinklicht) müssen bei Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer abgegeben werden können.
Die Vorrichtung muss so ausgerüstet sein, dass sie vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält.

Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der behördlichen Genehmigung.