Motorradrecht - 49 Überholverbot : StVO § 16 (2)

Das Verkehrszeichen "Überholen verboten" bezieht sich lediglich auf das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge, sohin auch auf Motorräder mit Beiwagen.
Es dürfen daher einspurige Kraftfahrzeuge sowohl von mehr- als auch einspurigen Kraftfahrzeugen überholt werden.

Ein einspuriges überholendes Fahrzeug darf mit einem Motorrad (als Drittes) überholt werden, wenn der Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

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