Motorradrecht - 25 Körpergröße : FSG-GV § 4

Die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm voraus.
Beträgt die Körpergröße des Kandidaten mehr als 2 m, ist vor der Zulassung zur Prüfung eine Beobachtungsfahrt notwendig.

Mangelnde Voraussetzungen können durch Behelfe und Anpassung des Fahrzeuges ausgeglichen werden. (Bedienungselemente wie Fahrtrichtungsanzeiger, Hand- und/oder Fußbetriebsbremse, Handwechselgetriebe und automatische Kupplung, nur mit Beiwagen etc.)

Bei der Lenkberechtigung der Klasse A können praktisch bestimmte Motorradarten vorgeschrieben werden: Chopperbauweise für Personen unter 155 cm oder Endurobauweise für Personen über 200 cm Körpergröße, wobei auch Höchst- bzw. Mindestsitzhöhen (gleichzeitige Bodenberührung mit beiden Füßen) in Betracht kommen.

Die Körper- bzw. Muskelkraft betreffende Eignung einer Person zum Lenken kann auch das Eigengewicht des Motorrades eingeschränkt werden.
Die Führung eines Kraftrades erfordert die volle Aktionsfähigkeit beider Arme sowie Beine und insbesondere den beiderseitigen Faustschluss.

Führer von Krafträdern müssen darüber hinaus in der Lage sein:

  • ihren Sturzhelm einzustellen,
  • das Kraftrad auf seinem Ständer abzustellen oder von diesem herunterzunehmen,
  • das Kraftrad durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortzubewegen und in Form eines Halbkreises zu wenden,
  • das Gleichgewicht des Fahrzeuges bei verschiedenen Geschwindigkeiten sowie
  • in unterschiedlichen Fahrsituationen einschließlich der Beförderung eines Beifahrers zu wahren und
  • beim Durchfahren einer Kurve die Schräglage einzuhalten.
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