Motorradrecht - 17 Geschwindigkeitsmesser : KFG § 24 (1), (11)

Motorräder müssen mit geeigneten im Blickfeld des Lenkers liegenden Tachometern ausgerüstet sein. (1Meile = 1.760 Yards = 1,609 Kilometer)
Armaturenbeleuchtung ist wegen Ablesbarkeit der analogen oder digitalen Geschwindigkeitsanzeige (km/h) bei Dunkelheit (Tunnel etc.) erforderlich.

Ist ein Fahrzeug mit einem Wegstreckenmesser (Kilometerzähler) ausgerüstet, so dürfen keine Mnipulationen des Kilometerzählers zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes des Fahrzeuges vorgenommen werden. Bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen Kilometerzählers ist der bisherige Kilometerstand einzustellen.