Herbert Hoenigmann e.U.

Impressum

Anschrift:
Herbert Hoenigmann e.U.
Neunkirchner Straße 57e
2700 Wiener Neustadt
Österreich

Kontaktdaten:
Tel: 0043 (0) 2622 / 236 80
Fax: 0043 (0) 2622 / 236 80 -13
E-Mail: herbert@hoenigmann.co.at

Unternehmensdaten:
Firma: Herbert Hönigmann e. U.
Vertretungsberechtigte(r):
UID-Nummer: ATU20600008
Firmenbuch-Nummer: 14238p
Gerichtsstand: Wr. Neustadt


Allgemeine Geschäftsbedingungen

?Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen deren Teilen und Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker. Der 2. Satz des Punktes II/Abs. 2 ist als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 36 Kartell Ges. in das Kartellregister eingetragen.
I. Allgemeines
Mit Unterfertigung dieser Bedingungen anerkennt der Auftraggeber, dass alle In- standsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt wer- den. Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des Kfz-Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und telegraphischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläu- fe durchzuführen und Arbeiten an Spezial-Werkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben. Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.
II. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines besonderen Auftrages ausgear- beitet, weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung ver- pflichten, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mit max. 2 % der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines In- standsetzungsauftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauf- trages in Abzug gebracht. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten Leistungen wie Reisen. Montagearbeiten u.a. werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende Repara- turauftrag nicht erteilt wird. Die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, es sei denn, dass bei Übernahme des Auftrages zur Erstellung eines Kostenvoranschlages ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird. Ein Kostenvoran- schlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsver- trag, dem ein derartiger Kostenvoranschlag zugrundegelegt wurde, schließt die Berechnung unvorgesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlicher not- wendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 15% überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich etwas an- deres vereinbart wurde. Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch-technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also in Einzelposten nach Arbeit, Mate- rial usw. aufgeschlüsselt sind. Daher werden Kostenvoranschläge nur schriftlich erstellt. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.
III. Abrechnung
Die Berechnung des Materials erfolgt zu dem am Tage der Lieferung gültigen Lis- tenpreisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die der Arbeitskosten zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung nach Arbeitsleistung, verwendetem Material, Fremdleistungen u. dgl. aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate ent- sprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfä- hig sind. Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materi- albeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.
IV. Zahlungen
Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen. Die Verzugszinsen betragen 6 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Na- tionalbank, soferne nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von Zah- lungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in recht- lichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindüchkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
V. Lieferung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermines ein. Bei Verzug des Auftrag- nehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklärern. Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz - ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst - sind, soweit nicht gro- bes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.
VI. Übergabe
Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstan- des erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. die Versand- bereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt. Ist der Auftrag- geber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen.
VII. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, ent- schädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind - soferne es sich nicht um Tauschteile handelt - zu vernichten.
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forde- rungen aus dem gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Repa- raturgegenstand des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe des Repara- turgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung obgenannter Forderung auszuführen sind.
Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückbehaltung wird hiedurch nicht berührt.
VIII. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durch ge- führt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik ent- sprechende Lebensdauer. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
IX. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbei- ten und die eingebauten Teile für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tage der Übergabe. Für neue Teile gelten die allenfalls günstigeren Gewährleistungen der Lieferwerke.
Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Män- gel der Instandsetzung in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Er- satz zu leisten. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten. Ansprü- che aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt. b) die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt wurden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in der Erfüllung der Gewährleistung.
Der Auftragnehmer haftet für alle verschuldeten Schäden, die am Reparaturge- genstand entstanden sind, und zwar bis zur Höhe des Wertes des Reparaturgegen- standes. Darüber hinaus haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
X. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes
Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstan- des. Diese Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
XI. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Auftragnehmers.
XII. Gerichtsstand:
(Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumenten Schutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäf- tigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes ver- einbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.)
Autohaus Hönigmann Neunkirchner Strasse 57 e-f 2700 Wiener Neustadt Tel.: 02622 / 23680 - 0 Fax: DW 13 office@hoenigmann.co.at http://www.hoenigmann.co.at
Gültig ab 1. Oktober 1979


Verbraucher-Information gemäss Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.


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Fax. : 0043 (0) 2622 / 236 80 -13
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