News: Informationen zur neuen Nova ab 1.7.2021

Informationen zur neuen Nova ab 1.7.2021

Informationen zu den Änderungen der Normverbrauchsabgabe ab 1. Juli 2021

Änderungen für Motorräder:

4. § 6 lautet: § 6. (1) Für Kraftfahrzeuge gemäߧ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 bestimmt sich der Steuersatz in

Prozent nach der folgenden Formel: (C02-Emissionswert in g/km minus 55 (C02-Abzugsbetrag) g/krn)

dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf-bzw. abzurunden.

Der Höchststeuersatz beträgt 30%. Hat ein Fahrzeug einen höheren C02-Ausstoß als 150 g/krn,

erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/krn übersteigenden C02-Ausstoß um 20 Euro je

g/krn.

Begründung:

In § 6 Abs. 1 soll der bisherige Höchststeuersatz für Krafträder von 20% auf 30% angehoben

werden, um Krafträder mit einem besonders hohen C02-Ausstoß einer höheren Besteuerung zu

unterziehen. Davon abgesehen soll die bisher geltende Rechtslage unverändert weiter gelten.

Zu Z 6 (§ 15 Abs. 25): Die neuen Regelungen sollen ab 1. Juli 2021 Anwendung finden. Wie bei

allen bisherigen Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes soll es auch bei dieser

Änderung einer Übergangsregelung geben. Liegt für Kraftfahrzeuge ein unwiderruflicher

schriftlicher Kaufvertrag vor, der vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde, besteht die

Möglichkeit einer Anwendung der derzeit geltenden Regelungen, wenn der für die Entstehung

der Abgabenschuld maßgebende Vorgang nach § 1 Z 1 oder Z 2 zwar nach dem 30. Juni 2021,

jedoch vor dem 1. November 2021 liegt.

Eingetragen am: 23.11.2020

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